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Nein. Prüfer(in) für die mündliche Abschlussprüfung und Themensteller(in) für die B.A.-Arbeit dürfen nicht identisch sein (Fachspezfische Bestimmungen, § 18).
Das gilt nicht für Prüfer(in) für die mündliche Abschlussprüfung und Zweitgutachter(in) für die B.A.-Arbeit.