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Grundsätzlich gilt: Im M.A. dürfen Sie von Personen geprüft werden, denen eine entsprechende Prüfungsberechtigung erteilt wurde. Eine Liste finden Sie hier.
Im 2-Fach-M.A. darf die Person, bei der Sie Ihre mündliche Prüfung ablegen, nicht zugleich auch Themensteller(in) für Ihre M.A.-Arbeit sein (falls Sie diese in der Germanistik schreiben).
Im 1-Fach-M.A. darf die Person, bei der Sie Ihre mündliche Prüfung im Teilfach der Spezialisierung ablegen, auch zugleich Themensteller(in) für Ihre M.A.-Arbeit sein.