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Hierzu sagt die Studienordnung (bzw. die entsprechende Fachspezifische Bestimmung analog):
Die Zulassung zum M.A.-Abschnitt setzt neben dem B.A.-Abschluss »Bachelor of Arts« in Germanistik insbesondere voraus:
[…]
– die in § 2 (1) genannten Fremdsprachenkompetenzen. (§ 6, Abs. 1)
Insofern müssen die Sprachkenntnisse bei der Anmeldung zu einer M.A.-Prüfung nur dann nachgewiesen werden, wenn Sie als sog. „Quereinsteiger(in)“ eine entsprechende Auflage erhalten haben.